Wichtig: Diese Dinge sollten Sie über die Maifeiertage beachten!

 

Die Abmahner und Testkäufer sind unterwegs.

 

1.      Jugendschutz

Jugendliche bis 16 Jahren erhalten an Tankstellen keinen Alkohol.

Jugendlich über 16 können Bier, Wein, Sekt, Prosecco und entsprechende Mischgetränke erwerben. 

Spirituosen (Korn, Wodka, Liköre etc.) und entsprechende spirituosenhaltige Mischgetränke sind für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.

Lassen Sie sich immer einen geeigneten Altersnachweis zeigen (Führerschein,  Personalausweis, Reisepass).

Jugendliche dürfen keinen Tabak kaufen!

 

2.      Blumenverkauf

Beim Blumenverkauf gilt Vorsicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen und wegen der  Weitergeltung des Ladenschlussgesetzes des Bundes natürlich in Bayern.

Reisebedarf im Sinne des Gesetzes sind in diesen Bundesländern Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Daher gilt in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen unbedingt: Auch wenn der Käufer noch so nett bittet. Topfblumen sind an Sonn- und Feiertagen tabu. Bitte nicht verkaufen. Abmahngefahr.

 

Diese Warnung gilt nicht für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Dort wurde in der Definition des Reisebedarfs der Begriff „Schnittblumen“ durch „Blumen“ ersetzt. Dies ist offensichtlich auch kein Versehen der Landesgesetzgeber. In der Begründung zum Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz heißt es: „Der Begriff Schnittblumen soll durch den Begriff Blumen ersetzt werden, damit eine Beschränkung der Reisemitbringsel auf nicht haltbare Pflanzen vermieden werden kann.“

Die Warnung gilt auch nicht für Niedersachsen, wo Topfblumen zum Kreis der erlaubten „Waren des täglichen Kleinbedarfs“ zählen.