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Alkoholverkauf kostet bft-Mitglied 500 Euro Strafe

Dumm gelaufen war ein vermeintlich kleiner Fehler einer Mitarbeiterin an der Tankstellenkasse. Sie hatte einem jungen Mann, der geduldig in der Schlange an der Kasse stand, eine Flasche Jack Daniels mit Cola verkauft. Lächelnd bedankte er sich und verließ den Laden. Kein aggressives, eher ein schüchternes Auftreten ließen den Verkauf aussehen wie einen der vielen, die die Mitarbeiterin täglich absolvierte.

Den Pop-up Hinweis in der Kasse, das Alter des Käufers zu kontrollieren, ignorierte sie, da weitere Kunden an der Kasse warteten. Kaum hatte der Kunde den Shop verlassen, betrat er ihn mit zwei weiteren Personen erneut. Eine Mitarbeiterin des örtlichen Ordnungsamtes und ein Polizist stellten die Tankstellenangestellte zur Rede. Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz. Die Verkäuferin war Opfer eines Testkaufs geworden.

Verboten ist nämlich der Verkauf von

  • Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein und Sekt an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren,
  • Mischungen von Bier, Wein oder weinähnlichen Getränken mit nichtalkoholischen Getränken (Mischgetränke) an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren,
  • anderen alkoholischen Getränken oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten an Kinder oder Jugendliche.

Die Behörde verhängte gegen die Verkäuferin ein Bußgeld von 400,- Euro. Die beiden Geschäftsführer einer bft-Mitgliedsfirma erhielten ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von jeweils 250,- Euro.

In beiden Fällen leider zu Recht. Da half es auch nicht, dass die Mitarbeiter regelmäßig geschult werden und auch an der Kasse ein entsprechender Pop-Up-Hinweis auf die Alterskontrolle erfolgt. Der Betreiber war im letzten Jahr positiv aufgefallen, da eine andere Verkäuferin einen Altersnachweis verlangt hatte. Ein entsprechendes Belobigungsschreiben war bei den Unterlagen und wurde noch einmal mit dem Hinweis auf die zahlreichen Hinweise und Trainings übersandt. Die Behörde hat dies mit dem geringeren Bußgeld berücksichtigt. Allerdings fiel erschwerend zur Last, dass vor zwei Jahren ein Testkauf ebenfalls negativ beschieden wurde. Damals wurde kein Bußgeld verhängt, sondern eine Ermahnung ausgesprochen. Diese ging an die Mitarbeiterin und an die Geschäftsführung.

Als Bundesverband Freier Tankstellen können wir nur dazu raten, immer wieder Tests und Trainings zu machen. Die Mitarbeiter sollten sich nicht scheuen, einmal mehr den Altersnachweis zu verlangen. Im vorliegenden Fall hat die Flasche Jack Daniels mit Cola gesamt 900,- Euro gekostet.

Wir weisen noch einmal auf das Training auf www.schu-ju.de hin. Nachfolgend ein Beispiel:
 

 

Frage  3

Ein Jugendlicher kommt zu Ihnen an die Kasse und möchte alkoholhaltige Getränke kaufen. Laut Altersnachweis ist er 16 Jahre alt. Welche alkoholhaltigen Getränke darf er kaufen?

3 von 3 Punkte

 

 

Bier und Biermischgetränke

 x

 

Wein und Weinmischgetränke

 x

 

Sekt

 

 

spirituosenhaltige Mischgetränke

 

 

Spirituosen

 

Auch das Broschürenmaterial auf der genannten Website ist sehr lehrreich. Hier ein Auszug aus der Online-Broschüre:

  • Wenn Sie das Alter kontrollieren, tun Sie das Richtige – auch wenn Ihr Gegenüber das anders sieht! – Nicht durch aggressive Reaktionen provozieren lassen!
  • Bleiben Sie ruhig und sachlich, Gegenaggression bringt nichts!
  • Wenn der Kunde uneinsichtig ist und zunehmend aggressiv reagiert: Ziehen Sie nach Möglichkeit einen Kollegen hinzu!
  • Bleiben Sie immer freundlich und respektvoll! – Jugendliche ab 16 Jahren besser mit „Sie“ ansprechen, damit diese sich nicht zurückgesetzt fühlen! (Es sei denn, der Kunde ist Ihnen persönlich bekannt.)
  • Bleiben Sie konsequent, wenn Sie Zweifel am erforderlichen Alter des Kunden haben: Kein Ausweis, kein Verkauf von alkoholhaltigen Getränken!
  • Im Zweifelsfall bitten Sie den Kunden, ein geeignetes Dokument zu holen, bevor Sie ihm alkoholhaltige Getränke verkaufen.
  • Beziehen Sie andere Kunden mit ein, denn viele davon sind selbst Eltern und wünschen sich einen funktionierenden Jugendschutz!


Übrigens: Auch der Verkauf von Tabakwaren oder anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnisse an Kinder und Jugendliche ist verboten. Bitte auch das nicht vergessen! Das Jugendschutzgesetz gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen.

Unsere Empfehlung: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig auf die Einhaltung hin. Der oben geschilderte Fall aus Baden-Württemberg zeigt, dass die Behörden zum einen ernst machen und zum anderen auch Fehler nicht vergessen!


Jugendschutzgesetz im Überblick

Getränke

Abgabe/Verzehr unter 16 Jahren

Abgabe/Verzehr ab 16 Jahren

Abgabe/Verzehr ab 18 Jahren

Bier

verboten*

erlaubt

erlaubt

Biermischgetränke

verboten*

erlaubt

erlaubt

Wein und Sekt

verboten*

erlaubt

erlaubt

Weinhaltige Mischgetränke

verboten*

erlaubt

erlaubt

Spirituosen (Schnaps, Korn, Wodka, Whiskey, Tequila, Liköre, Gin, Cognac etc.)

verboten

verboten

erlaubt

Spirituosenhaltige Mischgetränke

verboten

verboten

erlaubt

 

Den Aufsteller für Ihre Kassenzone „Man sieht Ihnen Ihr Alter nicht an!“ gibt es bei der Einkaufsgesellschaft freier Tankstellen: www.eft-service.de/shop/aufkleber/87


bft / Stephan Zieger

 

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