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Haftung für herabfallende Zapfpistole

Urteil des AG Buxtehude

(EB/ ZTG) Das Phänomen der herabfallenden Zapfpistole geistert immer wieder durch Rechtsprechung und durch die Presse. Ein Tankstellenbetreiber aus Niedersachsen, der mit einem solchen Schadensersatzanspruch einer Kundin konfrontiert war, hat sich jetzt erfolgreich gegen die Forderung zur Wehr gesetzt. Das Amtsgericht Buxtehude (Az.: 32 C 763/05) wies die Klage der Kundin mit folgender Begründung ab:

„... Zwar ist das Fahrzeug der Klägerin durch eine Zapfpistole von der Tankanlage des Beklagten beschädigt worden, so dass der Klägerin ein Schaden in geltend gemachter Höhe ... entstanden ist. Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten kann jedoch nur dann bejaht werden, wenn dieser in schuldhafter Weise zum Entstehen der Schäden am klägerischen Fahrzeug beigetragen hat.

Hier kam insbesondere entsprechend der Behauptung der Klägerin in Betracht, dass die Tankstellenanlage des Beklagten nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht. Insbesondere, da die Tankstelle des Beklagten nicht über eine Einrichtung verfüge, bei der der Tankschlauch nach Beendigung des Tankvorgangs wieder vollständig in das Innere der Tanksäule hinein gezogen werde. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Tankanlage sei so beschaffen, dass die Zapfpistolen ohne größeren Anstoß aus der Halterung herausfallen könnten. Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat den Vortrag der Klägerin jedoch nicht bestätigt. Der Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass die Tankstelle des Beklagten dem Stand der Technik entspricht und keine Mängel aufweist. Sie beachtet die geltenden Regeln, so dass insoweit den Beklagten kein Verschulden an der Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges trifft.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin, die Tankstellenanlage des Beklagten habe keine technische Einrichtung gehabt, um festzustellen, ob eine Zapfpistole tatsächlich ordnungsgemäß eingehängt ist. Eine solche Einrichtung kann von einem Tankstellenbetreiber nicht verlangt werden. Sie ist auch technisch praktisch nicht durchführbar. Es stellt also keinerlei Verschulden dar, wenn der Beklagte bei seiner Tankstelle eine solche technische Einrichtung nicht betreibt Nach alledem war ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, die Klage war abzuweisen.“

In einem vom Deutschen Anwaltsverein unlängst veröffentlichten Urteil hatte der Tankstellenbetreiber sich offensichtlich auf eine mangelhafte Wartung durch die Wartungsfirma berufen und damit ein Verschulden eingeräumt, auch wenn er meinte, dies sei nicht ihm, sondern der Wartungsfirma zuzurechnen. Da aber der Bereich der mangelhaften Wartung der Risikosphäre des Betreibers zuzurechnen ist, konnte dieser Einwand die Haftungsfrage nicht entkräften.

Im jetzigen vom Amtsgericht Buxtehude entschiedenen Fall hingegen hat der Tankstellenbetreiber mit Hilfe eines eindeutigen Gutachtens nachgewiesen, dass seine Tankstellenanlage dem Stand der Technik entspricht und ihn daher für den Vorfall keinerlei Verschulden trifft, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht bestand.

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