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Umgang mit Münzgeld

(ZTG) Mehrere Geldinstitute sind dazu übergegangen, für die Annahme von Münzgeld Gebühren zu erheben. Daher nutzen offensichtlich viele Verbraucher Tankstellen als Abladestation für ihre gehorteten Münzen. Wir haben jedenfalls inzwischen mehrfach die Frage vorgelegt bekommen, ob Kunden berechtigt sind, ihre Zahlung mit Münzen in unbegrenzter Anzahl zu erfüllen.

Dies ist nicht der Fall. Nach der EG-Verordnung Nr. 974 / 98 vom 3. Mai 1998 ist im Euroraum niemand außer der ausgebenden Behörde und in nationalen Rechtsvorschriften zu nennenden Personen dazu verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen in einer Zahlung anzunehmen. Mit dieser Regelung ist keine Wertangabe verbunden.

Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (MünzG 2008), ergänzt diese Vorschrift in Bezug auf deutsche Euro-Gedenkmünzen. Die Annahmepflicht von deutschen, auf Euro lautenden Gedenkmünzen ist auf Euro 200,-- je Zahlung beschränkt. Ergänzend gilt die Beschränkung auf 50 Münzen, auch für aus Umlauf- und Gedenkmünzen zusammengesetzte Zahlungen (Abs. 1).

Damit sind die Euro-Münzen beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind die Euro-Banknoten.

Doch auch bei diesen geht der währungsrechtlichen Annahmepflicht von Euro-Bargeld die zivilrechtliche Vertragshoheit vor. Demnach ist es einem Unternehmen möglich, Bedingungen, zu denen es einen Vertrag abschließen will, grundsätzlich frei zu bestimmen.

Daher stellt es keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Annahme gesetzlicher Zahlungsmittel dar, die Zahlung bestimmter Banknoten auszuschließen, wie es an vielen Tankstellen in Bezug auf 200 und 500-Euro Scheine der Fall ist. Die Ablehnung dieser Banknoten muss allerdings für den Kunden gut lesbar ausgeschildert sein.

 

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