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Kann ich den Urlaub einer Mitarbeiter zurücknehmen?

Ausgelöst durch die Berichterstattung über zwei erstinstanzliche Urteile fragte uns der Geschäftsführer einer Mitgliedsfirma, ob er einen einmal genehmigten und erteilten Urlaub wieder zurücknehmen könne. Im letzten Sommer wäre er in einer solchen Situation gewesen. Stattdessen habe man sich mit Mehrarbeit in der Familie ausgeholfen. Das wäre zum Teil sehr grenzwertig gewesen.

Unsere Antwort: Die Rücknahme eines genehmigten Urlaubs ist möglich. Sie ist allerdings an sehr enge Bedingungen geknüpft.
Der einfachste Fall ist die sogenannte Urlaubssperre. Die Rechtmäßigkeit der Urlaubsperre richtet sich nach §7 des Bundesurlaubsgesetzeses. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das bedeutet zunächst, dass der Arbeitgeber den ordnungsgemäß beantragten Urlaub zu der gewünschten Zeit zu genehmigen hat. Das gilt dann aber nicht, wenn der Berücksichtigung des Urlaubswunsches dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Dies kann in einem vermehrten Arbeitsanfall oder in einer Krankheitswelle im Betrieb liegen.

Enger wird die Rücknahme des genehmigten Urlaubs. Hierfür haben die Gerichte die Hürden sehr hoch gelegt. Bloße Personalknappheit reicht nicht aus. Für die Zulässigkeit eines solchen Widerrufs müssen weitere Dinge hinzukommen. Die Situation muss unvorhergesehen eintreten. Es muss, so die Gerichte anderenfalls keine andere Möglichkeit mehr bestehen, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Nach Ansicht einiger Gerichte wird sogar eine für den Betrieb existenzbedrohende Situation eingetreten sein. Ist dann die Mitarbeit Ihres Arbeitnehmers zwingend erforderlich, so kann der Arbeitgeber den Urlaub streichen. Übrigens: Arbeitnehmer haben das Recht, im Urlaub unerreichbar zu sein. Die Nichterreichbarkeit im Urlaub rechtfertigt am Ende keine Kündigung. Erreichen Sie Ihren Mitarbeiter jedoch, müssen Sie die Kosten für die Urlaubsrücknahme vollständig tragen. Dies gilt auch für die Kosten des nicht angetretenen Urlaubs. Um Schwierigkeiten zu vermeiden sollten Sie dies im Falle des Urlaubsrückrufs auch anbieten. Ein letzter Hinweis: Leistet der Arbeitnehmer einen ihn erreichten Rückruf keine Folge, so rechtfertigt dies nicht immer eine Kündigung. Sie müssen dann im Streitfall die Rechtmäßigkeit des Widerrufs begründen. Können Sie dies nicht, oder stellt sich heraus, dass der Notfall nie bestand, gilt die Nichtbefolgung des Rückrufs nicht als Arbeitsverweigerung. Damit fehlt es an einem Kündigungsgrund. Wenn es „brennt“, sollten Sie schnellstmöglich mit Ihren Beratern sprechen. Sie können Ihnen schnelle Hilfe leisten und dem Bauchgefühl Fakten hinzufügen.

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