Verbände nehmen Stellung zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes
Die Energieverbände bft, en2x, MEW und Uniti haben heute eine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Konkret geht es um den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes.
Die beteiligten Verbände zum einen die Reform der Kraftstoffbesteuerung national durchzuführen sowie Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe auf die Mindestsätze des Kommissionsvorschlages zu senken. Im Sinne der Klimaziele muss trotz Elektrifizierung ein erheblicher Teil der heute eingesetzten Kohlenwasserstoffe schrittweise von fossilen auf CO₂-neutrale Quellen umgestellt werden. Die Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe, wie etwa E-Fuels und nachhaltige biogene Kraftstoffe, bei Verwendung in Reinform als auch in der Beimischung, sollten idealerweise auf den Mindeststeuersatz des Kommissionsvorschlages, zumindest jedoch auf den Mindeststeuersatz der geltenden Energiesteuerrichtlinie gesenkt werden.
Dazu pochen die Verbände - und gerade auch der bft - auf den Fortbestand von § 60 EnergieStG, da diese Vorschrift für den mittelständischen Mineralölhandel von elementarer Bedeutung ist. § 60 EnergieStG regelt für Kraftstofflieferungen – und damit für hochbesteuerte Waren – einen Energiesteuerentlastungsanspruch des Mineralölhändlers im Falle eines Zahlungsausfalls seines Kunden. Unter sehr engen Voraussetzungen kann der Händler einen Anspruch auf Erstattung des Energiesteueranteils geltend machen, abzüglich eines Selbstbehalts von 5.000 Euro, wenn der Warenempfänger insolvent geworden ist. Die Verbände hatten auch schon in vorherigen Scheiben für den Fortbestand geworben.
bft Geschäftsführer Daniel Kaddik stellt klar: „Eine Streichung hätte gravierende Folgen - Die Energiesteuer macht einen erheblichen Anteil am Verkaufspreis aus. Eine Ausweitung der Warenkreditversicherung auf den Energiesteueranteil würde – sofern überhaupt möglich – zu existenziellen Wettbewerbsnachteilen gegenüber finanzkräftigeren Unternehmen im Energiebereich führen.“ Demgegenüber wären mögliche Steuerausfälle bei Beibehaltung der Vorschrift angesichts des gesamten Energiesteueraufkommens sehr gering.
Darüber hinaus fordern die beteiligten Verbände, Wasserstoff bei Einsatz im Verbrennungsmotor von der Energiesteuer zu befreien, § 43 EnergieStG auf LNG zu erweitern und die Entnahmefiktion für LNG in § 38 Absatz 1 Satz 3 EnergieStG zu streichen.
Begrüßt wird, dass das Stromsteuerrecht insbesondere im Bereich der Elektromobilität modernisiert und an aktuelle Gegebenheiten sowie Bedürfnisse angepasst wird. Zu den wesentlichen Änderungen zählen: die Festlegung der Steuerentstehung und Bestimmung des Steuerschuldners am Ladepunkt, die Einführung des bidirektionalen Ladens, die technologieoffene Erfassung von Stromspeichern sowie die Schaffung eines einheitlichen stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs. Mit der Anpassung in § 9b StromStG wird zudem die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verstetigt: Der Entlastungssatz wird unbefristet auf 20 € je MWh festgelegt. Sowohl die Modernisierung des Stromsteuerrechts als auch die dauerhafte Entlastung der Wirtschaft sehen die beteiligten Verbände ausdrücklich positiv.

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