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Datenschutz und Namenschilder - Vor- und Zuname erlaubt?

Dem Datenschutzbeauftragten aus Bremen lag eine Anfrage bzgl. des Tragens von Namensschildern mit Vor- und Zuname vor. In einem Betrieb wandten sich die Mitarbeiter gegen das Tragen von Namensschildern. Als Argument führten sie das Datenschutzrecht an. Als Argument griffen die Antragsteller tief in den Bereich der Grundrechte ein. Sie sahen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens betroffen. Die Beschäftigten befürchteten – nicht ohne Grund –, dass ihre vollständigen Namen anhand öffentlicher Telefonbücher oder Suchmaschinen im Internet mit Privatanschriften verbunden und sie gegebenenfalls von Kunden, Patienten oder aufgrund anderer Kontakte belästigt werden könnten. Auch seien anhand dieser Daten und Recherchen im Internet Profile über die betroffenen Personen möglich.

Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der Beschäftigten überwiegen, wenn bei Kundenkontakten im Kaufhaus oder Patientenkontakten im Krankenhaus die Pflicht besteht, Namensschilder mit Vornamen und Nachnamen zu tragen. (Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 06.10.2015 – C-362/14). Dies kann die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten verletzen.

Tatsächlich handelt es sich beim Ausdrucken und Anbringen von Namensschildern um eine Verarbeitung personenbezogener Daten und fällt damit in den Bereich der Datenschutzgrundverordnung.

Anstatt hier aber aufzuhören, begann der Datenschutzbeauftragte hier seine Tätigkeit, denn grundsätzlich besteht auch ein Interesse des Arbeitgebers an dem Tragen von Namensschildern. Der Arbeitgeber kann ein Interesse haben, dass die Beschäftigten von Kunden mit Namen angesprochen werden können und insoweit kundenfreundlich bedient werden können. Auch können sich Kunden mit Kenntnis der Namen von Beschäftigten beim Arbeitgeber gezielt beschweren. In großen Betrieben kann das Interesse bestehen, dass Mitarbeiter auch vom Arbeitgeber mit Namen angesprochen werden können.

Im Ergebnis veröffentlichte er dann seine Einschätzung, und die kann man eigentlich rundherum nur bejahen: Der Arbeitgeber darf zur Einhaltung des Datenschutz-Grundsatzes nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO von Beschäftigten nur verlangen, dass Nachnamen auf Namensschildern angebracht werden. Die Vorschriften verlangen nämlich, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“).

Man könnte überlegen, auch nur die Vornamen zu veröffentlichen. Hierfür müsste dann das gleiche gelten. Dies läge aber dann im Ermessen des Arbeitgebers.

Die Entscheidung des Landesdatenschutzbeauftragten finden Sie hier: https://www.datenschutz.bremen.de/datenschutztipps/orientierungshilfen_und_handlungshilfen/namensschilder_auf_der_arbeitskleidung-15400

 

bft / Stephan Zieger

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