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Änderungen bei der Einwegpfandpflicht

Am 2. Juli 2021 verabschiedet und in mehreren Stufen umzusetzen, begegnet uns in diesen Tagen das Verpackungsgesetz. 

Seit dem 1. Januar 2022 ist eine Reihe von neuen Pflichten umzusetzen. Darüber haben die Logistiker bereits umfassend informiert. Der erste Schritt nach Inkrafttreten des Gesetzes war eine umfangreiche Registrierungspflicht für Inverkehrbringer von Verpackungen. Betroffen waren mit Ware befüllte Verpackungen und Serviceverpackungen. Ab dem 1. Juli 2022 müssen auch Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen eine Registrierung beantragen. Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe (B2B), und die dort entsorgt werden, müssen sich ebenfalls ab dem 1. Juli 2022 einmalig registrieren. 

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Erweiterung der Einwegpfandpflicht. Die bis zum 31. Dezember 2021 bestehenden Ausnahmen von der Pfandpflicht fallen weg. Damit sind jetzt alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen pfandpflichtig. Achtung: Bitte beachten Sie die Tatsache, dass es eine mehrmonatige Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022 gibt. Getränkeverpackungen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand vertrieben werden. Sie erkennen diese Verpackungen daran, dass sie noch nicht das DPG-Symbol der Deutschen Pfandsystem GmbH mit Flasche, Dose und Pfeil tragen. Wie immer gibt es Ausnahmen beispielsweise für Milch oder Milcherzeugnisse in Kunststoffverpackungen, die nach wie vor pfandbefreit sind. Ab dem 1. Januar 2024 gilt aber auch für diese Produkte eine Pfandpflicht. 

Weitere Verschärfungen der Rücknahmepflichten stehen in den nächsten Monaten an. Diese betreffen diejenigen, die Speisen oder Getränke zum Sofortverzehr verkaufen. Hier besteht ab 1. Januar 2023 die Verpflichtung, diese alternativ in einer Mehrwegverpackung anzubieten. 

Sie müssen zu diesem Thema keine gesonderten Informationen für Ihre Kunden bereitstellen. Auf der Internetseite der DPG (dpg-pfandsystem.de) finden Sie alles Wissenswerte zur Rücknahme und Verwertung von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Weitere Informationen erhalten Sie außerdem über unsere Geschäftsstelle oder über Ihre Logistiker.

Stephan Zieger, bft-Geschäftsführer

 

Das gilt seit 2022

Seit dem 1. Januar 2022 werden Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) sowie ausnahmslos alle Getränkedosen grundsätzlich pfandpflichtig. Die Änderungen betreffen:

  • Sekt und Sektmischgetränke
    mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein 

  • Wein und Weinmischgetränke
    mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein 

  • Weinähnliche Getränke und Mischgetränke
    auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent 

  • Alkoholerzeugnisse,
    die der Alkoholsteuer unterliegen 

  • Sonstige alkoholhaltige Mischgetränke
    mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent 

  • Frucht- und Gemüsesäfte 

  • Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure 

  • Getränkedosen jeglicher Art

Quelle: MCS (www.mcs.eu/blog)

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