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Verbot: Betanken von Booten, Motorrädern etc. auf Hängern

Verbot: Betanken von Booten, Motorrädern etc. auf Hängern

 

Sommerzeit ist Sportbootzeit. Darf ein Sportboot auf einem Hänger an der Tankstelle aufgetankt werden?

 

Nein: Die Betankung von Sportbooten auf Fahrzeuganhängern ist verboten, und zwar aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen.

 

Beim Füllen und Entleeren von Behältern mit Flüssigkeiten (auch bei Pumpvorgängen, Rühren, Mischen sowie Versprühen und anderen Tätigkeiten mit Flüssigkeiten) können sich diese (oder das Innere von Behältern) aufladen. Explosive Gemische aus brennbaren Gasen können durch Funkenbildung bei elektrostatischen Entladungen leicht entzündet werden.

 

In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit / Gefahrstoffe – Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen (TRBS 3151/TRGS 751) steht folgendes:

 

·                     5.1.4 Betankung von Kraftfahrzeugen

(1) Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden, muss während der Betankung eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen der geerdeten Abgabeeinrichtung und dem Fahrzeug bzw. dem zu befüllenden Behälter (z.µB. Reservekraftstoffbehälter, Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen auf Anhängern) hergestellt sein.

(2) Für die ausreichende elektrostatisch leitfähige Ausführung des Zapfventils in Verbindung mit einem geerdeten Zapfschlauch siehe TRBS 2153. Ein Widerstand zwischen Auslaufrohr und Abgabeeinrichtung von < 106 Ω ist ausreichend.

(3) An Betankungsanlagen dürfen Kraftstoffe außer in fest mit dem Fahrzeug verbundene Kraftstoffbehälter nur in geeignete Gefäße wie Reservekraftstoffkanister abgegeben werden. Bei der Betankung von Fahrzeugen o.µÄ. auf Anhängern (z.µB. Boote, Motorräder, Baumaschinen) mit Kraftstoffen ist auf eine ausreichende elektrostatisch leitfähige Verbindung der Kraftstoffbehälter zum Boden zu achten. Reservekraftstoffkanister für flüssige Kraftstoffe dürfen nur auf der Abdichtfläche gemäß Nummer 4.2.1.1 stehend betankt werden.

(4) An Gasfüllanlagen für Flüssiggas und Erdgas dürfen Druckgasbehälter im Sinne der TRBS 3145/TRG 725 nicht befüllt werden.

(5) An Tankstellen dürfen Transportbehälter mit Ausnahme von Reservekraftstoffkanistern nicht befüllt werden.

(6) Abgabeeinrichtungen müssen außerhalb der Betriebszeit gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.

(7) Absatz 6 gilt für flüssige Kraftstoffe und für Flüssiggas als erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluss gehalten wird oder bei elektrisch betriebenen Pumpen die Stromzuleitung von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle außerhalb der Abgabeeinrichtung aus abgeschaltet wird.

(8) Absatz 6 gilt für Erdgas als erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluss gehalten wird oder bei elektrisch gesteuerten und stromlos geschlossenen Ventilen die Stromzuleitung von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle außerhalb der Abgabeeinrichtung aus abgeschaltet wird.

(9) Kleinzapfgeräte dürfen nur im Freien aufgestellt und außerhalb der Betriebszeit nur in Räumen abgestellt werden, die während dieser Zeit nicht dem Aufenthalt von Personen dienen.

 

Die Lösung: Nachfolgende Regeln, die sich auf die Betankung von Sportbooten auf Fahrzeuganhängern beziehen, müssen auf alle Fahrzeuge und Behälter auf Anhängern uneingeschränkt im Interesse aller Kunden angewendet werden:

 

Betankung von Sportbooten auf Fahrzeuganhängern:

 

Sportboote dürfen betankt werden, wenn ...

·                    die Tanks herausnehmbar sind,

·                    die Tanks dem Boot entnommen und auf den Boden gestellt werden,

·                    die Standsicherheit der Tanks gewährleistet ist,

·                    die Tanks ausreichend leitfähig und statisch entladen sind,

·                    die Tanks sofort nach dem Befüllvorgang wieder verschlossen werden,

·                    Boote mit fest eingebauten Tanks dürfen an der Tankstelle nicht betankt werden, wenn sie über keine zugelassene Erdungsvorrichtung verfügen!

 

Übrigens: Auch Reservekraftstoffbehälter sollten nicht im Kofferraum von Fahrzeugen befüllt werden.

 

bft / RA Stephan Zieger

fgrcuna.mvrtre@osg.qr

Tel. 0228 910 29 -44

 

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