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Blumengeschäft rechtlich sicher führen

Tankstellen unterliegen vor allem an Wochenenden oder soweit vorhanden, nach Ladenschluss bestimmten Begrenzungen. Beim Thema Blumen sind die Untiefen nicht immer einheitlich. Hinzu kommt, dass der Floristenverband sehr umtriebig ist und gerne an Wochenenden Testkäufe macht und daraufhin Abmahnungen verschickt.

Deswegen kurzgefasst die wichtigsten gesetzlichen Regeln für das Blumengeschäft hier noch einmal:

Beim Blumenverkauf gilt Vorsicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen und in Bayern.

Reisebedarf im Sinne des Gesetzes sind in diesen Bundesländern Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Daher gilt in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen unbedingt: Auch wenn der Käufer noch so nett bittet. Topfblumen und Blumengestecke oder Trockenblumen sind an Sonn- und Feiertagen tabu. Bitte nicht verkaufen. Abmahngefahr.

Diese Warnung gilt nicht für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Dort wurde in der Definition des Reisebedarfs der Begriff „Schnittblumen“ durch „Blumen“ ersetzt. Dies ist offensichtlich auch kein Versehen der Landesgesetzgeber. In der Begründung zum Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz heißt es: „Der Begriff Schnittblumen soll durch den Begriff Blumen ersetzt werden, damit eine Beschränkung der Reisemitbringsel auf nicht haltbare Pflanzen vermieden werden kann.“

Die Warnung gilt auch nicht für Niedersachsen, wo Topfblumen zum Kreis der erlaubten „Waren des täglichen Kleinbedarfs“ zählen.

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