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Muss der Arbeitgeber von einer Corona-Erkrankung wissen?

Corona – Darf bzw. muss der Arbeitgeber von einer Corona-Erkrankung / Corona-Verdacht wissen?

Normalerweise geht der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers seinen Arbeitgeber nichts an. Ärzte sind sogar verpflichtet, gegenüber Dritten über den Gesundheitszustand ihrer Patienten Schweigen zu bewahren. Deswegen gibt es die ärztliche Schweigepflicht. Die Verletzung wird auch strafrechtlich sanktioniert. Nach § 203 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann daher neben berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen auch Schadensersatzansprüche und sogar strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Deswegen darf der Arzt nur in gewisser Weise, also in Bezug auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber Auskunft geben .Die genaue Diagnose sowie weitere Informationen zum Krankheitsbild dürfen dem Arbeitgeber in der Regel nicht mitgeteilt werden.

Umgekehrt hat auch der Arbeitnehmer ein verbrieftes Recht darauf, dass seine Krankheiten nicht zur Kenntnis seines Arbeitgebers geraten.

Trotzdem muss der Arbeitgeber vom Corona-Verdacht bzw. von der Corona-Erkrankung wissen, denn ihm obliegt auch Fürsorgepflicht für sein Team. Hier greift die Rechtsprechung dann auf nebenvertragliche Pflichten zurück. Die Rechtsprechung bemüht hier die sogenannte Treuepflicht. Bei einer hochansteckenden Virusinfektion ergibt sich jedoch eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht. Der Arbeitgeber muss sich um den (Gesundheits-)Schutz seiner Mitarbeiter kümmern. Diese Pflicht zu unterstützen ist eben auch Verpflichtung des Arbeitnehmers. Hinzu kommt, dass den Arbeitgeber ja auch im Hinblick auf vermeidbare Ansteckungen der anderen Mitarbeiter eine Pflicht zur Vorsorge trifft. Den Arbeitgeber insoweit schadensfrei zu stellen ist auch eine vertragliche Nebenpflicht.

Er darf, und daran muss man in diesem Zusammenhang auch denken, die Daten speichern (Personalakte). Als Rechtfertigungsgrund hierfür – das ist im Datenschutz immer wichtig – kommt eine Einwilligung des Arbeitnehmers oder die Sorge um lebenswichtige Interessen der anderen Arbeitnehmer in Betracht. Danach richtet sich auch die Speicherdauer. Erst wenn er sich sicher sein kann, dass keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis mehr in Betracht kommen, kann bzw. muss er das entsprechende Datum löschen. Zu den Auswirkungen gehören auch Schadensersatzansprüche der Kollegen.

Bei einem Corona-Fall im Team muss der Arbeitgeber alle Kollegen darüber informieren, die persönlichen Kontakt zu dem Erkrankten hatten, da die Gefahr einer Ansteckung besteht. Allerdings sollte er dies, so immerhin noch die Ansicht der Datenschutzbehörden, nicht unter Nennung des Namens tun. Der Name eines (vermutlich) an Corona erkrankten Mitarbeiters soll den Kollegen danach nicht mitgeteilt werden. Diese können in der Regel ohne die Nennung des Namens team- oder abteilungsbezogen gewarnt und gegebenenfalls zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr freigestellt werden. Erst wenn das nicht ausreicht, soll der Arbeitgeber nach Kontakt und möglichst im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt eine entsprechende Information geben. Die direkte Information der Kollegen über die (mögliche) Erkrankung des konkreten Mitarbeiters ist erst die letzte Maßnahme zur Eindämmung.

 

Unabhängig davon stehen alle anderen Maßnahmen des Gesundheitsamtes gegenüber allen Betroffenen zur Verfügung. Denn das Gesundheitsamt informiert beim meldepflichtigen Corona Virus ohnehin von Amts wegen und trifft entsprechende Maßnahmen. Im Zweifelsfalle erkundigen Sie sich auch dort.

 

Stephan Zieger / bft

Haben Sie Fragen dazu, dann kontaktieren Sie uns gern in der Bonner Geschäftsstelle: 0228 91029 -44, obaa@osg.qr

 

 

 

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