Rechtstipps
Zur Übersicht

Feuerwerksverkauf an Tankstellen

„Der Verkauf und der Umgang mit Feuerwerk ist im Sprengstoffgesetz geregelt. Die Bestimmungen sagen, dass Feuerwerk nur an den letzten drei Werktagen vor Silvester verkauft werden darf. Ist der 29. Dezember ein Freitag, Samstag oder Sonntag, rückt der Verkaufszeitraum einen Tag vor. Für Silvester 2018/2019 beginnt der Verkauf von Feuerwerkskörpern daher am 28. Dezember und endet am 31. Dezember 2018. Verkauft werden dürfen nur Feuerwerkskörper der Klasse II (sogenanntes Kleinfeuerwerk, Zulassungs-Nr.: BAM-P II), die auch nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden dürfen. Achtung: Städte und Gemeinden können dies zeitlich oder räumlich weiter eingrenzen oder unterbinden.

Klasse II bezeichnet Kleinfeuerwerk, das nur an Personen ab 18 Jahren abgege- ben werden darf. Das Silvesterfeuerwerk darf nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden. Die kleinere Klasse I (sogenanntes Ganzjahresfeuerwerk oder Kinderfeuerwerk, Zulassungs-Nr.: BAM-P I) darf ganzjährig verkauft werden.

Vorsicht Falle Werbung: Wer den Verkauf bewirbt, muss auf den Zeitraum des Verkaufs hinweisen. Eine wichtige Vorschrift für diejenigen, die zum ersten Mal Feuerwerk verkaufen wollen: Wer Feuerwerkskörper erstmals verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vorher anzeigen. Dabei müssen die Personen angegeben werden, die mit der Leitung des Betriebes, der Zweignie- derlassung oder Zweigstelle beauftragt sind. Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte oder das Einstellen des Verkaufs von Feuerwerkskörpern müssen ebenfalls angezeigt werden.

Kleinfeuerwerk (Klasse F2) darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Weisen Sie Ihre Kunden durch Aushang darauf hin und lassen Sie sich den Personalausweis zeigen. Ähnlich wie beim Verkauf von Alkohol ist das eine perfekte Abmahnfalle.

Die sogenannten Kleinstfeuerwerke (Klasse F1) dürfen Sie während des ganzen Jahres verkaufen an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Enthält ein Sortiment Feuerwerke der Klassen I und II, so gelten die Bestim- mungen der Klasse II. Feuerwerke der Klasse F2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden, in Selbstbedienungsläden nur unter ständiger Aufsicht. Tankstellen sind Einzelhandelsgeschäfte und damit Verkaufsräume im Sinne des Gesetzes. Ob Feuerwerk als Reisebedarf angesehen werden kann und damit unabhängig von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden darf, ist umstritten. Der wichtige Verband der pyrotechnischen Industrie, dessen Merkblatt bundesweit verteilt wird, ist der Auffassung, dass Feuerwerk kein Reisebedarf ist und damit nicht nach dem Schluss der gesetzlichen Ladenöffnungs- zeiten verkauft werden darf.

Detaillierte Informationen zum The- ma Feuerwerksverkauf finden Sie auf der Internetseite des VPI Verband der pyrotechnischen Industrie unter www.feuerwerk-vpi.de

Stefan Zieger, bft

 

Zum Anfang