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Haftung eines Arbeitnehmers für die Weggabe von PIN-Nummern für Prepaidkarten

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter am Telefon die Codes für Prepaidkarten herausgeben. Durch Anrufe, bei denen es sich um einen Betrug handelt, entstehen immer wieder hohe Schäden. In den meisten Fällen ist so, dass die Mitarbeiter am Telefon Karten herausgeben. Je nach Art ist die Höhe des Schadens beträchtlich. Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urt. v. 29.08.2017, Az. 14 Sa 334/17).

Die Belehrung über den Schadensablauf ist mittlerweile Gegenstand von Einstellungsgesprächen. Protokolle werden geschrieben. Belehrungen werden regelmäßig erneuert. Dabei werden auch neue Maschen mit den Mitarbeitern durchgesprochen. Trotzdem kommt es immer wieder zu diesen Fällen.

Die Haftung für diese Fälle richtet sich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die allgemeinen Haftungsregeln sehen bei leichter Fahrlässigkeit oder besser üblichem menschlichen Versagen keine Haftung des Arbeitnehmers vor. Mittlere Fahrlässigkeit führt zu einer Schadensteilung und grobe Fahrlässigkeit zu einer Haftung des Arbeitnehmers. Vorsatz ist ohnehin einer Schadensteilung nicht zugänglich. Die Einsortierung ist Aufgabe des Arbeitnehmers und im Streitfalle der Gerichte. Je nach Schadenshöhe ist die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt anzuraten.

Früher gingen die Gerichte davon aus, dass die Herausgabe der Pins grob fahrlässig war. Schon allein die Belehrung, die möglichst auch regelmäßig wiederholt werden sollte, war Anlass für eine Haftung. Angesichts der immer geschickter werdenden Betrüger haben sich die Gerichte von der Einstufung als grob fahrlässig entfernt.

Spätestens seit dem Jahr 2017 bzw. 2018 hat sich die Rechtsprechung gewandelt. Gegen die immer geschickter werdenden Betrüger seien die Mitarbeit trotz Belehrung machtlos. Der Druck am Telefon und auch die stets geänderten Betrugsmaschen wollten die Gerichte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht geltend lassen.

Insbesondere das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wird in einem Urteil von 2017 sehr deutlich: „Zu berücksichtigen ist ferner das strukturelle Ungleichgewicht, welches durch die Anrufsituation entstanden ist: Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie sich professionellen Betrügern gegenüber sah. Nicht zufällig wurde durch einen ersten Anruf ein zweiter angekündigt, um so den Anschein einer in sich schlüssigen und seriösen Vorgehensweise zu erwecken. Ebenfalls nicht zufällig folgten die Anrufe so kurz hintereinander, dass in dieser Zeit ernsthafte Überlegungen, es könne etwas nicht mit rechten Dingen zugehen, bei der Beklagten gar nicht erst aufkommen konnten.“

Nicht zu entscheiden hatte das Gericht die Frage, ob wenigstens eine Schadensteilung über die Feststellung einer mittleren Fahrlässigkeit vorliegen könnte. Zwar erörtern sie entsprechende Möglichkeiten wie Belehrung, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Aushänge im Kassenbereich oder sogar Hinweise aus dem Kassensystem, hatten hier aber angesichts arbeitsrechtlicher Verfallsfristen diese Frage nicht zu entscheiden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass man noch intensiver belehren muss und noch intensiver auf die neuesten Schadensverläufe aufmerksam machen muss. Ob wenigstens eine Schadensteilung – in welcher Form auch immer – in Betracht kommt, muss nach der Intensität der Warnungen bzw. Belehrungen bewertet werden. Dagegen halten muss man die Gesprächssituation, in der dies erfolgt und die eben auch vorliegende „strukturelle Unterlegenheit“ der Angerufenen gegenüber den geschickt operierenden Betrügerbanden.

Wer das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf nachlesen möchte kann die hier tun: LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2017 - 14 Sa 334/17

 

 

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