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Höhere Gewalt – Was hat das mit mir zu tun?

Höhere Gewalt – Was hat das mit mir zu tun?

Bis zur Corona-Krise war der Begriff der „höheren Gewalt“ oder „force majeure“ etwas, was im Gesetz, in Verträgen oder Allgemeinen Geschäfts- oder Lieferbedingungen stand und nur wenig bzw. gar keine Beachtung fand.

Vielleicht im Jahre 2018 angesichts des Trockenfalls des Rheins und des Raffineriebrandes in Bayern haben einige Kunden und Lieferanten einmal in ihre Verträge geschaut und überlegt, ob das alles ein Fall „höherer Gewalt“ sein konnte.

Höhere Gewalt wird in der Rechtsprechung und Literatur definiert als ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis". Zuletzt hat dies der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 16.05.2017 (Az. X ZR 142/15) entsprechend definiert.

Die Rechtsfolge bei Eintreten „höherer Gewalt“ ist, dass beide Seiten von der Leistungspflicht befreit werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jede Seite die schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst zu tragen hat. Außerdem wird im Zweifelsfalle der Vertrag automatisch aufgelöst.

Bei Dauerschuldverhältnissen werden Vertragspflichten erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt. Dies wäre bei einem Vertrag über die Belieferung einer Tankstelle dann der Fall, wenn wegen des Ereignisses der Vertrag zumindest zeitweise die Belieferung nicht mehr erfolgen kann. Im Falle eines längeren Ereignisses gesteht die Rechtsprechung bei Dauerschuldverhältnissen auch ein Kündigungsrecht zu, wenn das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne hinaus läuft.

Wichtig ist, dass die Störung von außerhalb der zu beeinflussenden Sphäre kommt und keiner dieses Ereignis vorhersehen konnte. Die Verursachungskette darf zu keinem Zeitpunkt beeinflussbar sein. Gibt es Punkte, an denen durch Einfluss desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, doch einen Einfluss auf die positive Vertragserfüllung in Betracht kommen könnte, dann erfolgt die Berufung auf höhere Gewalt zu Unrecht. Es muss also eine nicht unterbrechbare Kausalkette zum schädigenden Ereignis vorliegen.

Ist man als Vertragspartner einer solchen Situation ausgesetzt, muss man die Kausalkette sorgfältig prüfen. Erst wenn dies eindeutig bestätigt wird, erfolgt dies zu Recht. Ist dies umgekehrt nicht der Fall, so steht dem geschädigten Partner Schadensersatz oder ggf. sogar die Vertragserfüllung zu, wenn dies noch von Interesse ist.

In manchen Verträgen ist höhere Gewalt als Vertragsbestandteil geregelt. Dies entbindet den Vertragspartner jedoch nicht vom Nachweis der vertragsstörenden Umstände. Umgekehrt ist die Berufung auf höhere Gewalt nicht ausgeschlossen, wenn sich eine solche Regelung nicht im Vertrag befindet.

Auch Epidemien oder Pandemien sind als Ursache für höhere Gewalt anerkannt. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt und immer wieder auch bestätigt worden. Corona ist also ein theoretisch mögliches Ereignis oder ein ereignisauslösendes Element.

Wer „höherer Gewalt“ ausgesetzt ist, sollte dies sorgfältig prüfen und im Zweifelsfalle juristischen Sachverstand zu Hilfe ziehen. Der Hausanwalt ist hier ein zuverlässiger Partner. Er hilft, das Ereignis einzuordnen und zuverlässig zu bearbeiten.

 

Sie haben Fragen dazu? Dann wenden Sie sich bitte an RA Stephan Zieger beim bft: obaa@osg.qr

 

 

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