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Mindestlohnkontrolle in der Praxis

Die Szenerie: Uniformierte und bewaffnete Prüfer der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK) fahren gemeinsam mit zivilen Fahndern ohne Vorwarnung auf die Station. Tank- und Shop-Kunden müssen die Tankstelle unverzüglich verlassen. Es folgen Befragungen der Mitarbeiter. Sie müssen Fragebögen ausfüllen, ihre Lohnnachweise vorzeigen. Schließlich werden Arbeitszeitaufzeichnungen akribisch geprüft. Ist das korrekt? TANKSTOP sagt, wie sich Tankstellenunternehmer in solchen Situationen verhalten sollten.

„Was sie genau gesucht haben, war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht klar“, sagt Stephan Zieger, Geschäftsführer des Bundesverbandes Freier Tankstellen (bft), dem ein Ereignisbericht der Station in Idstein von bft-Mitglied Erich Doetsch Mineralölhandel vorliegt. „Die Zollfahnder haben sich benommen, als wären sie auf einer Baustelle und nicht an einer Tankstelle. Das hinterlässt insgesamt einen sehr schlechten Eindruck“, beurteilt Zieger das Geschehene und ergänzt: „Das Benehmen war und ist sehr rüde. Tankstellen sind keine Baustellen, Mitarbeiter keine Bauarbeiter. Sie kommen ganz gewiss am nächsten Tag wieder zur Arbeit.“ Nach einer Stunde Besetzung der Station durch den Zoll war der ganze „Spuk“ vorbei. Axel Graf Bülow, Hauptgeschäftsführer des bft, formuliert in seinem Antwortschreiben an Jürgen Doetsch senior anlassbezogen unter anderem, dass die Schilderungen „unsere schlimmsten Befürchtungen übertreffen“. Vor diesem Hintergrund stellt er einen persönlichen Brief vom bft-Vorstandsvorsitzenden Thomas Grebe an Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles in Aussicht, der beschreiben wird, „was unsere Betriebe bei der Umsetzung der Dokumentationspflichten erleben und erleiden müssen.“

Fehlende Bestimmungen
Darüber hinaus zeigen die Kontrollen vor Ort, dass die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit unsicher sind, was sie konkret dürfen und was eben nicht. Rechtens sind die Kontrollen ganz sicher, da sie auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erfolgen. Darauf nimmt das Mindestlohngesetz in einigen Punkten Bezug. „Was wir bemängeln ist, dass es zum Mindestlohngesetz bisher wenig bis keine Durchführungsbestimmungen gibt“, betont Zieger und erläutert: „Zum Beispiel ist die Frage danach, ob die mit den Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge zwingend auf der Station aufzubewahren sind, um sie bei Kontrollen vorlegen zu können, nicht geklärt.“ Ohne konkrete Bestimmungen entstehen zwangsläufig schwierige Situationen und kontrovers gesehene Tatsachen, die es immer möglich machen, mit gerichtlichen Verfahren darauf zu reagieren. Tatsache ist aber auch, dass Tankstellenmitarbeiter nicht mal eben für ein paar Stunden oder einen ganzen Tag arbeiten kommen. Sie unterschreiben dauerhafte Arbeitsverträge. Und wenn Kontrolleure den Stationschef nicht antreffen, muss auch nicht versiegelt werden. Er kommt ganz gewiss wieder. „Um die konkreten Arbeitsverhältnisse von Tankstellenunternehmer und Mitarbeiter herauszufinden, muss der Staat an Tankstellen wirklich nicht auf derartige Weise vorgehen“, so Stephan Zieger.

Offensichtlich ist die schwierige Lage der Kontrolleure inzwischen in Berlin bekannt. Ende März 2015 antwortete die Bundesregierung auf eine sogenannte Kleine Anfrage einiger Abgeordneten: „Die FKS gehe regelmäßig von einem ´ganzheitlichen Prüfungsansatz´ aus. Das bedeute, dass bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben abgedeckt würden (hib – heute im Bundestag Nr. 196). Im Antwortschreiben (Drucksache 18/4277 vom 10.03.2015) heißt es unter anderem: „Angesichts der frühzeitigen Überprüfung der Mindestlohnregeln stellt sich aber auch die Frage, welche Bereiche überprüft werden sollen, welche Kriterien zugrunde gelegt werden sollen und auf welche Belege und Ergebnisse sich die Bundesregierung bei der Überprüfung stützen will.“

Verhaltenstipps vom Experten
Was bleibt ist die Frage, wie sich Tankstellenunternehmer insbesondere in der momentanen Situation, verhalten sollen. Steuerberater Markus Stille, von Contax Schwipp & Stille Steuerberater, Partner der Einkaufsgesellschaft freier Tankstellen, macht auf folgendes aufmerksam:

  • Mitarbeiter müssen sich ausweisen können und Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse geben.
  • Sie müssen keine Auskunft darüber geben, welche Einkommen andere Mitarbeiter im Tankstellenbetrieb haben. Unter dem Druck, wie die Kontrolleure vorgehen, wird dies oft nicht beachtet.
  • In den Arbeitszeit-Aufzeichnungen sind unbedingt die Pausen zu berücksichtigen.
  • Für die Festangestellten müssen die Arbeitszeitkonten sehr präzise geführt werden.
  • Die Aufzeichnungen müssen (am besten in Kopie) verfügbar sein, zeitnah geführt werden – in der jeweils aktuellen Woche die der vorangegangenen, am besten eher – und für den Zoll zum Mitnehmen bereit liegen.
  • Sollte es dennoch weitere Rückfragen geben, sollten sich Tankstellenunternehmer an den Steuerberater wenden und von ihm unterstützen lassen. Ihm liegen die detaillierten Lohnabrechnungen vor.
  • Achtung bei mitarbeitenden Familienangehörigen! Die- oder derjenige wird ganz sicher den Mindestlohn nicht einfordern. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei einer Kontrolle Beiträge zur Sozialversicherung und Strafe fällig werden. Stellvertretend sei ein plakatives Beispiel genannt: Ehefrau ist auf 450 Euro-Basis geringfügig beschäftigt, arbeitet jedoch tatsächlich und nachgewiesenermaßen 160 Stunden im Monat. In diesem Fall sind die 100 bis 110 Stunden, die nicht berechnet wurden, mit 8,50 Euro pro Stunde zuzüglich Sozialversicherung (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!) nachzuzahlen und es wird eine Geldstrafe fällig.

Steuerberater Stille sieht ebenso momentan die Schwierigkeit darin, dass nicht abschließend geklärt ist, was der Zoll darf und was nicht. „Das ist, sagen wir einmal, noch in der Erprobungsphase.“ Jedoch ist es ohne vernünftige Durchführungsbestimmungen schwierig, sich korrekt zu verhalten. Selbst die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft weist darauf hin: „Das Mindestlohngesetz enthält eine Vielzahl bürokratischer Ausnahmen, was deren Überwachung und Kontrolle erheblich erschwert.“ (Überprüfung Mindestlohnregeln, Kleine Anfrage an den Deutschen Bundestag, Drucksache 18/4277).

 

Bernd Fiehöfer

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