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Ihre Mitarbeiterin ist schwanger – die richtigen Abläufe

Ihre Mitarbeiterin ist schwanger – Wie sind die richtigen Abläufe?

Stellen Sie sich vor, Ihre Mitarbeiterin steht am Montagmorgen in Ihrem Büro und verkündet freudestrahlend, dass sie schwanger ist. Sie kennen sich schon lange und freuen sich mit. Zugleich erklärt ihre Mitarbeiterin, dass es ihr nichts ausmache, noch eine ganze Weile im Shop zu arbeiten.

Information der zuständigen Behörden

Für Sie stellt sich die Situation dann allerdings etwas komplizierter dar. Der erste Schritt ist die Information der zuständigen Behörde. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §µ5 Absatz 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Aufsichtsbehörde ist je nach Bundesland das Landratsamt bzw. das Gewerbeaufsichtsamt.

Achtung: Der Arbeitgeber darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben!

Einrichtung des Arbeitsplatzes

§µ2 des Mutterschutzgesetzes bestimmt, dass derjenige, der eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen hat.

Das umfasst zum Beispiel Möglichkeiten wie bei Beschäftigungen im Stehen oder Gehen, eine Sitzgelegenheit kurzfristig aufsuchen zu können, um sich dort auszuruhen. Bei Alleinarbeit ist Vorsorge zu treffen, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft zur Verfügung steht, damit die werdende Mutter umgehend abgelöst werden kann. Genauso braucht es eine Liegemöglichkeit, um Pausen und Unterbrechungen bei Bedarf so wahrzunehmen.

Arbeitsverbot an Tankstellen

An Tankstellen kommt trotz Installation von Gasrückführung, Gaspendelungen und auch von Klima- und Lüftungsanlage im Shop ein Beschäftigungsverbot in Betracht. Die Behörden begründen das Arbeitsverbot mit der Benzolexposition im Tankstellenshop. In einem Merkblatt der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg heißt es wie folgt:

„Ein solcher Stoff ist beispielsweise das in Ottokraftstoffen enthaltene Benzol. Benzol ist ein überall in der Umwelt vorhandener Stoff. Bei der Beschäftigung einer Schwangeren wird dann unterstellt, dass sie diesem Stoff ausgesetzt ist, wenn die Belastung der Schwangeren durch diesen Stoff über die Belastung der Allgemeinbevölkerung hinausgeht. Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass der in der Außenumgebung gemessene Benzolwert (ubiquitärer Wert) auch am Arbeitsplatz der werdenden Mutter nicht überschritten wird. Die schwangere Arbeitnehmerin darf im Kassen- oder Verkaufsraum sowie im sonstigen Tankstellenbereich erst beschäftigt werden, wenn dies durch Messungen nachgewiesen wird.“

Das bedeutet, dass vor der Weiterbeschäftigung der Schwangeren an der Tankstelle erst einmal ein entsprechendes Gutachten erstellt werden muss. Das Arbeitsverbot tritt sofort in Kraft, es sei denn, es steht ein anderer Arbeitsplatz als derjenige im Shop zur Verfügung.

Geeignete Gutachter kann die Behörde benennen. Ob und mit welchem Ergebnis ein solches Gutachten erstellt wird, muss im Einzelfall entschieden werden. Eine kürzlich gestellte Anfrage aus Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass man schon aus Kostengründen ein solches Gutachten nicht in Auftrag geben wolle. Damit blieb es beim Beschäftigungsverbot.

Meldung bei der Krankenkasse

Nach §µ11 Mutterschutzgesetz ist der schwangeren Arbeitnehmerin im Falle eines Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren.

Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat der Arbeitgeber diese Last aber dann nicht alleine zu tragen. Mit den Umlageverfahren U1 und U2 zur Entgeltfortzahlung wird innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dafür gesorgt, dass die finanziellen Belastungen eines Betriebes durch Krankheit oder durch Mutterschaftszeiten abgefedert werden. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber. Die Arbeitgeber zahlen monatlich einen Fixbetrag an die Krankenkasse. Diese springt ein, wenn der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss.

Beim Beschäftigungsverbot gilt das sogenannte U2-Verfahren:

Folgende Mutterschaftsaufwendungen werden der Arbeitgeberin in voller Höhe erstattet:

·      Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

·      Bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt

Außerdem werden die bei Beschäftigungsverboten anfallenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen pauschal mit 20 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts abgegolten. Zu beachten ist: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch hier bei der Erstattung unberücksichtigt. Wird bei Beschäftigungsverboten nur teilweise mit der Arbeit ausgesetzt, ist nur der Teil der Aufwendungen erstattungsfähig, der als Entgeltfortzahlung erbracht wird.

 

Nach der Geburt gilt ein weiteres Beschäftigungsverbot von acht bzw. zwölf Wochen (Mehrlingsgeburten). Inwieweit danach Elternzeit oder ähnliche Angebote wahrgenommen werden, kann an anderer Stelle erörtert werden.

 

bft / Stephan Zieger, Rechtsanwalt

 

fgrcuna.mvrtre@osg.qr

 

Erschienen: Dezember 2014

 

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