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Urlaub unter Vorbehalt?

„Einer meiner Mitarbeiter hat Urlaub beantragt, den ich ihm momentan nur unter Vorbehalt gewähren kann. Gibt es gesetzliche Vorschriften, bis wann die feste Zu- oder Absage spätestens erfolgen muss?“

Stephan Zieger: „Zur Planung aller Beteiligten sollten Sie spätestens einen Monat vor dem geplanten Urlaub eine Entscheidung treffen. Zu kurzfristige Absagen können zu Problemen führen. Wie in Chemnitz: Da hatte ein Arbeitgeber die Rechnung ohne das Arbeitsgericht Chemnitz gemacht. Das Arbeitsgericht entschied im Januar 2018, dass ein gemachter Genehmigungs- vorbehalt für zu gewährenden Urlaub bis eine Woche vor dem geplanten Antritt des Urlaubs unwirksam ist.

Vorangegangen war eine Urlaubsplanung zu Beginn des Jahres, die alle Urlaubswünsche der Mitarbeiter berücksichtigen sollte. Dabei hatte der Arbeitgeber in einer unklaren Situation einen Urlaub nur unter Vorbehalt genehmigt. Die Zeit bis zum Urlaubsantritt wurde schließlich knapp und der Urlaub war schon gebucht. Der Arbeitgeber nahm die Genehmigung letztendlich zurück und stellte sich zusätzlich auf den Standpunkt, angesichts fehlender Genehmigung könne eine Erstattung der Urlaubskosten nicht vorgenommen werden.

Der Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht und ließ dies über- prüfen. Das Arbeitsgericht entschied wie folgt:

Erstellt ein Arbeitgeber zu Beginn des Jahres einen Urlaubsplan auf Basis der Urlaubswünsche der Arbeitnehmer, muss er in angemes- sener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er den Urlaub nicht gewähren will. Anderenfalls darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub als gewährt gilt.

Angemessen ist ein Zeitraum von einem Monat. Eine kürzere Regelung, wie beispielsweise die in dem aufgegriffenen Fall, die den Urlaub bis eine Woche unter einen Genehmigungsvorbehalt vor Urlaubsantritt stellt, ist mit gesetzlichen Urlaubsregelungen nicht vereinbar und daher auch nicht wirksam.

Zur Begründung verwies das Arbeitsgericht auf eine Planungs- sicherheit für ALLE Beteiligten. Ein derart kurzer Genehmigungsvorbehalt führt danach zu einer übermäßigen Berücksichtigung betrieblicher Belange und lässt die berechtigten Urlaubswünsche des Arbeitnehmers weitgehend unberücksichtigt. Von daher kam es alleine auf die zu Beginn des Jahres erstellte Urlaubsplanung an. Das Arbeitsgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass in einem solchen Fall vom Arbeitgeber verlangt werden müsse, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht. Und angemessen, so das Arbeitsgericht, ist mindestens eine Frist von einem Monat.

Wie das Arbeitsgericht entschieden hätte, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen den Urlaub zurückgenommen hätte und den Arbeitnehmer materiell entschädigt hätte, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Möglichkeiten gibt es aber, und hier wäre sicherlich eine andere Einigung möglich gewesen.“

(ArbG Chemnitz, Urteil vom 29.01.2018, 11 Ca 1751/17).

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