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Waschstraßenbetreiber aufgepasst

 

Nicht für Alles und Jedes muss ein Betreiber einer Waschanlage haften. Diesen Obersatz hat jetzt das Amtsgericht Frankenthal in einem im Dezember veröffentlichten Urteil bekräftigt.

 

Im entschiedenen Fall ging es um einen Vorfall an einer Waschstraße. Der Kunde hatte für sein Fahrzeug, einen SUV, eine Außenreinigung gekauft. Nach den Feststellungen des Gerichts kam es in der Waschanlage dann zu folgendem Schadenshergang, der zu Beschädigungen im vorderen Bereich des Fahrzeugs führte.

 

Das Fahrzeug fuhr in die Waschanlage. Dort wurde der Fahrer von einem Mitarbeiter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen.

 

Die festgestellten Beschädigungen wollte der SUV-Fahrer mit dem Klageverfahren von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen. Der Waschanlagenbetreiber lehnte eine Haftung ab und erhielt vor dem Amtsgericht recht.

 

Das Amtsgericht Frankenthal folgte dem Grundsatz, dass ein Betreiber einer Waschstraße für Fehler, die auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sind, auch haften müsse. Insofern, so die Rechtsprechung, bestehe eine gesetzliche Vermutung zulasten des Betreibers der Waschanlage Das Fahrzeug wird durch die Waschstraße gezogen, ohne dass der Kunde Einflussmöglichkeiten auf den Waschvorgang hat.

 

Etwas anderes, so das Amtsgericht, gelte nur, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Hier muss der Waschstraßenbetreiber nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei.

 

Im vorliegenden Fall ist dies dem Betreiber gelungen. Er hatte die Kammer davon überzeugt, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war: Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, bei der ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden. Und ganz wichtig, auch nicht unmittelbar im Anschluss an dem Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.

 

Deswegen sah das Gericht keine Verantwortung für den festgestellten Schaden beim Betreiber und wies die Klage ab. Vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken ist aktuell noch eine Berufung anhängig.

 

Für Waschstraßenbetreiber bedeutet dieses Urteil, dass sie ihre Praxis überprüfen und gegebenenfalls anpassen sollten. Regelmäßig dokumentierte Wartung und eine tägliche Sichtprüfung mit Testwäsche sind vom Landgericht als ausreichend angesehen worden. Dies sollte überall – ganz wichtig: dokumentierter – Standard sein.

 

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.11.2021 zum Urteil 4 O 50/21 vom 27.10.2021 (nrkr)

 

bft / Stephan Zieger

 

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