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BAG-Entscheidung zum Lohn teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ist das Thema eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es ist ein Grundsatzurteil – wie manch anderes Urteil aus den Federn der Erfurter Richter in den letzten Wochen.

Geklagt hatte ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter, hier ein Rettungsassistent, der einen Stundenlohn von 12 Euro für seine Beschäftigung erhielt. Er begehrte Gleichbehandlung mit den in Vollzeit beschäftigten Rettungsassistenten, die 17 Euro bekamen. Die Beklagte begründete die Ungleichbehandlung damit, dass die in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter im Hinblick auf die Arbeitszeit nicht so flexibel seien wie die Vollzeitbeschäftigten. 

Die Beklagte, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Wiedergabe im Rahmen einer Pressemitteilung, teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein. Diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem weist die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten zu und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei einem Ausfall eines hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme seines Dienstes. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern. Der Kläger kann Arbeitszeiten ablehnen. Dies unterscheidet ihn von den anderen Rettungsassistenten, die das nicht können. Ansonsten, so der unbestrittene Vortrag bei den Gerichten, sei die Tätigkeit beider Beschäftigtengruppen identisch.

In seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auf  § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) abgestellt. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten nicht als ein solches Kriterium bewertet. Zudem seien ja die hauptamtlichen Rettungsassistenten nicht unbegrenzt einsetzbar. Hier ergeben sich Limitierungen aus gesetzlichen Vorschriften wie zum Beispiel dem Arbeitszeitgesetz. Ruhezeiten, Urlaube und anderes sind ebenfalls gesetzlich festgelegt. Damit kommt es alleine auf die Art der Tätigkeit an, die sich unstreitig nicht voneinander unterscheidet. Andere Differenzierungsmöglichkeiten liegen nicht vor, sodass dem Anspruch des Klägers stattgegeben werden muss. 

Praxis im eigenen Betrieb prüfen

Das Urteil wird Auswirkungen auf andere Teilzeitbeschäftigungen haben und sicherlich noch öfter besprochen werden. Denn auch bei anderen Teilzeitbeschäftigungen gibt es oftmals unterschiedliche Behandlungen, insbesondere im Hinblick auf die Lohnzahlungen. Deswegen sollten Arbeitgeber die Praxis in ihren Betrieben ganz genau überprüfen. Teilzeitbeschäftigt sind Mitarbeiter, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die (betriebliche) Regelarbeitszeit für Vollzeitkräfte. Und ganz wichtig: Zu den Teilzeitbeschäftigten gehören zudem die geringfügig Beschäftigten. Sie sind, und das wird vielfach vergessen, in vielen Dingen gleichgestellt. Seit dem Urteil vom 18. Januar 2023 auch im Hinblick auf den gezahlten Stundenlohn. 

Wenn die gleiche Arbeit geleistet wird, sollte der gleiche Lohn gezahlt werden. Es gibt Gründe für Ungleichbehandlungen. Dies gilt weiterhin. Nur sollten Sie prüfen, inwieweit sich diese Ungleichbehandlungen begründen. Sollten Sie betroffen sein, dann empfiehlt es sich, dass Sie mit Ihrem Berater Kontakt aufnehmen und das weitere Vorgehen abstimmen. Inwieweit Differenzbeträge aus der Vergangenheit geltend gemacht werden können, sollten Sie ebenfalls klären. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023, Aktenzeichen 5 AZR 108/22 

Stephan Zieger, Geschäftsführer des bft

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